Satzung des TSV Karlburg 1895 e.V.

  • § 1 – Name und Sitz des Vereins

    Der Verein führt den Namen „Turn- und Sportverein Karlburg e.V.“ Der im Jahre 1895 gegründete Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Würzburg (Registernummer VR 30128) eingetragen. Er hat seinen Sitz in Karlstadt-Ortsteil Karlburg (Landkreis Main-Spessart).

    Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

  • § 2 – Zweck des Vereins

    Zweck des Vereins ist es, das Turn- und Sportwesen zu fördern. Der Verein setzt sich zur Aufgabe, nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit und unter Ausschluss von parteipolitischen, rassischen und konfessionellen Gesichtspunkten der Gesundheit der Allgemeinheit, insbesondere der Jugend zu dienen.

    Er verfolgt damit ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder bekommen keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins und erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins weder einbezahlte Beiträge zurück, noch haben sie irgendeinen Anspruch auf Vereinsvermögen.

    Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Organe des Vereins arbeiten ehrenamtlich.

    Tätigkeiten für den Verein und Vereinsämter können im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten entgeltlich gegen Zahlung einer angemessenen Vergütung oder einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26 a EStG ausgeübt werden.

    Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit trifft die Mitgliederversammlung.

    Im Übrigen haben Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwandsersatzanspruch nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind. Dazu gehören Fahrt- und Reisekosten, Porto, Telefon, usw.

    Grenzen über die Höhe des Aufwandsersatzes können von der Mitgliederversammlung per Beschluss festgesetzt werden.

  • § 3 – Mitgliedschaft

    Mitglied des Vereins kann jede natürliche und jede juristische Person werden. Der Verein hat

    1. aktive Mitglieder
    2. passive Mitglieder
    3. Jugendliche
    4. Kinder

    Als aktive Mitglieder gelten diejenigen Personen, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich in einer vom Verein betriebenen Sportart betätigen.

    Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und sich nicht aktiv an einer vom Verein betriebenen Sportart beteiligen, gelten als passive Mitglieder.

    Als Jugendlicher gilt, wer das 18. Lebensjahr noch nicht überschritten hat. Mitglieder bis zum 14. Lebensjahr zählen als Kinder.

    Jede Person, die als Mitglied in den Verein aufgenommen werden will, hat einen schriftlichen Antrag (Beitrittserklärung) zu stellen. Die Anmeldung von Jugendlichen und Kindern muss von einem Erziehungsberechtigten unterzeichnet sein. Über die Aufnahme entscheidet im Zweifelsfalle der geschäftsführende Vorstand. Mit der Aufnahme unterwirft sich der Bewerber dieser Satzung, die jedem Mitglied auf Verlangen ausgehändigt wird.

  • § 4 – Rechte der Mitglieder

    Allen Vereinsmitgliedern steht, nach Absprache mit dem jeweils Verantwortlichen, die Benutzung von vereinseigenen Sport- und Spielplätzen, Einrichtungen und Geräten offen. Alle Vereinsmitglieder sollen am Vereinseigentum und -vermögen teilhaben.

    Die aktiven und passiven Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung Stimmrecht. Ihnen steht das aktive und passive Wahlrecht zu. Sie können sachliche Anträge stellen und verlangen, dass hierüber abgestimmt wird. Die Jugendlichen haben das Recht zur Teilnahme an den Versammlungen des Vereins. Sie besitzen jedoch kein Stimm- und Wahlrecht.

  • § 5 - Pflichten der Mitglieder

    Für die Mitglieder sind diese Satzung und die Ordnungen des Vereins, sowie die Beschlüsse der Vereinsorgane verbindlich. Die Mitglieder sind verpflichtet, die jeweils geltenden Beiträge zu entrichten, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und dem Zweck des Vereins entgegensteht. Es ist die Pflicht der Mitglieder, Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln und die sportlichen Regeln einzuhalten. Bei Zuwiderhandlungen kann der Verein Schadensersatz verlangen.

  • § 6 - Strafbestimmungen

    Sämtliche Mitglieder des Vereins unterliegen einer Strafgewalt. Der geschäftsführende Vorstand kann gegen Vereinsangehörige, die sich gegen die Satzung, gegen Beschlüsse der Organe, das Ansehen, die Ehre und das Vermögen des Vereins vergehen, folgende Maßnahmen verhängen, die dem Mitglied schriftlich mitzuteilen sind:

    a) Verweis

    b) zeitlich begrenztes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb und an Veranstaltungen des Vereins

    c) Geldstrafen bis Euro 250,-

    d) Ausschluss.

    Gegen die Maßnahmen gemäß Pkt. c und d steht dem Betroffenen innerhalb von 2 Wochen gegenüber dem geschäftsführenden Vorstand Berufungsrecht an die nächstfolgende Hauptversammlung zu, zu der er einzuladen ist. Die Hauptversammlung entscheidet über die Wirksamkeit endgültig. Bis zur Entscheidung der Hauptversammlung ruhen die Rechte des Mitglieds.

  • § 7 - Beendigung der Mitgliedschaft

    Die Mitgliedschaft endet:

    1. durch Tod

    2. durch Kündigung

    3. durch Ausschluss (vgl. § 6)

    Bei Beendigung durch Tod werden noch offenstehende Beiträge gestrichen. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres möglich. Die Kündigung muss dem Verein gegenüber schriftlich erklärt werden. Beitragsrückstände sind zu zahlen.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft durch Ausschluss ist der Beitrag bis zum Jahresende zu zahlen.

  • § 8 – Die Organe des Vereins

    Die Organe des Vereins sind:

    a) die Mitgliederversammlung

    b) der geschäftsführende Vorstand

    c) der erweiterte Vorstand

    Der geschäftsführende Vorstand setzt sich folgendermaßen zusammen:

    a) dem Vorstand Finanzen

    b) dem Vorstand Personal

    c) dem Vorstand Marketing

    d) dem Vorstand Sponsoring

    e) dem Vorstand Fußball

    f) dem Vorstand Breitensport

    g) dem Vorstand Veranstaltungen

    h) dem Vorstand Liegenschaften

    Dem erweiterten Vorstand gehören an:

    a) der geschäftsführende Vorstand

    b) die Leiter der jeweiligen Abteilungen

    c) der Leiter Fußballjunioren

    d) der Beisitzer Finanzen

    e) der Beisitzer Marketing

    f) der Beisitzer Sponsoring

    g) der Beisitzer Veranstaltungen

    h) der Beisitzer Liegenschaften

    Der erweiterte Vorstand ist berechtigt, sich durch Berufung weiterer Mitarbeiter (Finanzbeauftragter, Vereinsehrenamtsbeauftragter, Datenschutzbeauftragter, Marketingbeauftragter, Sponsoringbeauftragter, Fußballbeauftragter, Veranstaltungsbeauftragter, Liegenschaftsbeauftragter) zu vergrößern.

    Für besondere Zwecke können vom erweiterten Vorstand Ausschüsse gebildet werden, deren Vorsitzende Stimmrecht im erweiterten Vorstand für die Dauer der Tätigkeit des Ausschusses haben. Die Beschlüsse der Ausschüsse sind dem erweiterten Vorstand zur Genehmigung vorzulegen.

    Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1., 2. und 3. Vorsitzende. Die Ämter des 1., 2. und 3. Vorsitzenden werden durch drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes ausgeübt. Näheres zum Wahlverfahren des 1., 2. und 3. Vorsitzenden regelt § 9 dieser Satzung. Der 1., 2. und 3. Vorsitzende ist jeweils allein vertretungsberechtigt. Im Innenverhältnis wird bestimmt, dass der 2. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. Vorsitzenden und der 3. Vorsitzende nur bei Verhinderung des 1. und des 2.

    Vorsitzenden tätig wird. Der Fall der Verhinderung braucht Dritten gegenüber nicht nachgewiesen zu werden.

    Der 1., 2. und 3. Vorsitzende hat allein Verfügungsgewalt bis zu einem Betrag von Euro 500,-. Dieser Betrag kann durch die Geschäftsordnung erhöht werden. Für weitergehende Rechtsgeschäfte sind Beschlüsse des geschäftsführenden oder des erweiterten Vorstandes erforderlich. Eine Regelung der Zuständigkeiten erfolgt durch den erweiterten Vorstand bzw. durch die Geschäftsordnung.

    Der erweiterte Vorstand ist beschlussfähig, wenn er ordnungsgemäß einberufen wurde und mindestens 8 seiner stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind.

    Bei Beschlüssen des erweiterten Vorstandes entscheidet einfache Stimmenmehrheit.

    Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Der Vorsitzende oder sein Stellvertreter hat in allen Abteilungen und Ausschüssen Stimmrecht.

    Der geschäftsführende Vorstand ist an die Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des erweiterten Vorstandes gebunden. In dringenden Fällen kann der geschäftsführende Vorstand allein entscheiden, doch ist der erweiterte Vorstand bei nächster Gelegenheit zu unterrichten.

    Der geschäftsführende Vorstand ist zu redaktionellen Änderungen der Satzung und zu Änderungen, die auf Grund von Beanstandungen des Registergerichts oder des Finanzamts (wegen der Erlangung der Gemeinnützigkeit) erforderlich sind, ermächtigt.

    Die Regelung der Aufgabenbereiche kann durch eine besondere Geschäftsordnung erfolgen, die vom erweiterten Vorstand erlassen wird.

    Der erweiterte Vorstand ist mindestens zweimal im laufenden Geschäftsjahr einzuberufen.

  • § 9 - Die Mitgliederversammlung

    Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jeweils innerhalb des ersten Kalendervierteljahres nach Schluss des Geschäftsjahres statt.

    Die Einberufung hat vorher unter Angabe der Tagesordnung durch Bekanntmachung im Vereinsschaukasten am Sportheim (97753 Karlstadt, Zum Sportgelände 12) sowie auf der Vereinshomepage (www.tsvkarlburg.de) zu erfolgen.

    Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn mindestens zehn Prozent der volljährigen Mitglieder unter Angabe der Punkte, die auf die Tagesordnung gesetzt werden sollen, dies beantragen. Der Antrag ist drei Wochen vor dem beabsichtigten Termin schriftlich beim Vorsitzenden einzureichen.

    Bei besonderen Anlässen steht dem erweiterten Vorstand das Recht zu, eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.

    In die Zuständigkeit der Mitgliederversammlung gehören insbesondere:

    a) Entgegennahme und Genehmigung der Jahresberichte des geschäftsführenden Vorstands und der Abteilungsleiter.

    b) Entgegennahme der Berichte der Kassenprüfer

    Die Kassenprüfer müssen von der Mitgliederversammlung alle zwei Jahre gewählt werden und dürfen weder dem geschäftsführenden noch dem erweiterten Vorstand angehören. Sie haben die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung des Vereins bzw. der Abteilungen zu prüfen. Die Prüfungen sollen innerhalb angemessener Zeiträume während und am Schluss des Geschäftsjahres stattfinden.

    c) Beschlussfassung über die Entlastung des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstands.

    d) Beratung und Beschlussfassung der anstehenden Tagesordnungspunkte.

    e) Neuwahl des geschäftsführenden und des erweiterten Vorstandes

    Zum 1., 2. und 3. Vorsitzenden im Sinne des § 26 BGB sind drei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes zu wählen. Die Wahl erfolgt im Rahmen der Wahl des geschäftsführenden Vorstandes. Die Neuwahlen finden im Turnus alle zwei Jahre statt. Für die Neuwahl der Abteilungsleiter, des Leiters Fußballjunioren und der Beisitzer kann die Mitgliederversammlung einen anderen Turnus bestimmen.

    f) Festsetzung der Beiträge, Aufnahmegebühren, etwaiger Zusatzbeträge und Umlagen. Umlagen können maximal in Höhe des sechsfachen des üblichen Jahresbeitrags erhoben werden. Die Mitgliederversammlung kann auch bestimmen, dass eine regelmäßige Beitragsanpassung erfolgt.

    g) Berufungen gegen Ausschlussbeschlüsse des geschäftsführenden

    Vorstands gem. § 6 Abs. c und d

    h) Entscheidungen über Anträge der Mitglieder.

    i) Entscheidungen über Kauf und Verkauf sowie Tausch von Immobilien, Grundstücken und grundstücksgleichen Rechten.

    j) Beschlussfassungen über Satzungsänderungen und freiwilliger Auflösung des Vereins.

    Bei der Beschlussfassung entscheidet die relative Mehrheit der erschienenen Mitglieder. Ausgenommen ist die Beschlussfassung zu Satzungsänderungen, zu der Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich ist.

    Abwesende Mitglieder dürfen nur für ein Amt gewählt werden, wenn ihre schriftliche Zustimmung vorliegt.

    Wahlen des geschäftsführenden und erweiterten Vorstands werden von einem Wahlausschuss, bestehend aus dem Wahlausschussvorsitzenden und 2 Beisitzern geleitet, die von den anwesenden Mitgliedern berufen werden. Kandidaten für Vorstandsämter können mündlich oder schriftlich von den anwesenden Mitgliedern vorgeschlagen werden. Wenn die Mehrheit der anwesenden Mitglieder dies verlangt, muss die Wahl geheim, mittels Stimmzettel, vorgenommen werden. Bei Stimmengleichheit ist eine Stichwahl vorzunehmen.

    Sämtliche Beschlüsse und Stimmenergebnisse sind vom Vorstand Marketing, ebenso die Anträge hierzu, im Protokoll festzuhalten. Das Protokoll über die Mitgliederversammlung und alle Protokolle sind vom Vorstand Marketing sowie dem 1. und 2. Vorsitzenden abzuzeichnen.

  • § 10 - Ordnungen des Vereins

    Zur Durchführung dieser Satzung kann sich der Verein folgende Ordnungen geben:

    a) Geschäftsordnung mit Aufgabenverteilung beim geschäftsführenden und erweiterten Vorstand

    b) Ehrungsordnung

    c) Beitragsordnung

    Diese Ordnungen sind vom erweiterten Vorstand auszuarbeiten und zu beschließen.

  • § 11 - Datenschutz

    Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines und der Verpflichtungen, die sich aus der Mitgliedschaft im Bayerischen Landes-Sportverband e.V. (BLSV) und aus der Mitgliedschaft in dessen zuständigen Sportfachverbänden ergeben, werden im Verein unter Beachtung der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der EUDatenschutzgrundverordnung (DSGVO) sowie des Bundesdatenschutzgesetzes neue Fassung (BDSG) folgende personenbezogene Daten von Vereinsmitgliedern, Funktionsträgern und Übungsleitern digital gespeichert:

    a) Name,

    b) Vorname,

    c) Geschlecht,

    d) Adresse,

    e) Nationalität,

    f) Geburtsdatum,

    g) Eintrittsdatum,

    h) Telefonnummer,

    i) E-Mail-Adresse,

    j) Bankverbindung,

    k) Sportartenzugehörigkeit bzw. Abteilungszugehörigkeit,

    l) Zeiten der Vereinszugehörigkeit,

    m) erhaltene Ehrungen.

    Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.

    Als Mitglied des BLSV ist der Verein verpflichtet, im Rahmen der Bestandsmeldung folgende Daten seiner Mitglieder an den BLSV zu melden:

    a) Name,

    b) Vorname,

    c) Geburtsdatum,

    d) Geschlecht,

    e) Sportartenzugehörigkeit.

    Die Meldung dient zu Verwaltungs- und Organisationszwecken des BLSV.

    Soweit sich aus dem Betreiben bestimmter Sportarten im Verein eine Zuordnung zu bestimmten Sportfachverbänden ergibt, werden diesen für deren Verwaltungs- und Organisationszwecke bzw. zur Durchführung des Wettkampfbetriebes die erforderlichen Daten betroffener Vereinsmitglieder im folgenden Umfang ebenfalls zur Verfügung

    gestellt:

    a) Name,

    b) Vorname,

    c) Geburtsdatum,

    d) Geschlecht.

    Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden, Mitgliedern, Funktionsträgern und Übungsleitern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis gewähren.

    Im Zusammenhang mit seinem Sportbetrieb sowie sonstigen satzungsgemäßen Veranstaltungen veröffentlicht der Verein personenbezogene Daten und Fotos seiner Mitglieder in seiner Vereinszeitung sowie auf seiner Homepage und übermittelt Daten und Fotos zur Veröffentlichung an Print- und Telemedien sowie elektronische Medien.

    Durch ihre Mitgliedschaft und die damit verbundene Anerkennung dieser Satzung stimmen die Mitglieder der Verarbeitung (Erheben, Erfassen, Organisieren, Ordnen, Speichern, Anpassen, Verändern, Auslesen, Abfragen, Verwenden, Offenlegen, Übermitteln, Verbreiten, Abgleichen, Verknüpfen, Einschränken, Löschen, Vernichten) ihrer personenbezogenen Daten in dem vorgenannten Ausmaß und Umfang zu.

    Eine anderweitige, über die Erfüllung seiner satzungsgemäßen Aufgaben und Zwecke hinausgehende Datenverwendung ist dem Verein – abgesehen von einer ausdrücklichen Einwilligung – nur erlaubt, sofern er aufgrund einer rechtlichen Verpflichtung, der Erfüllung eines Vertrages oder zur Wahrung berechtigter Interessen, sofern nicht die Interessen der betroffenen Personen überwiegen, hierzu verpflichtet ist.

    Ein Datenverkauf ist nicht statthaft.

    Jedes Mitglied, jeder Funktionsträger und Übungsleiter hat im Rahmen der rechtlichen Vorschriften, insbesondere der DSGVO und des BDSG, das Recht auf Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten, deren Empfänger und den Zweck der Speicherung sowie auf Berichtigung, Löschung oder Sperrung, Einschränkung, Widerspruch und Übertragbarkeit seiner Daten.

    Bei Beendigung der Mitgliedschaft werden personenbezogene Daten gelöscht, sobald ihre Kenntnis nicht mehr erforderlich ist. Daten, die einer gesetzlichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungspflicht unterliegen, werden für die weitere Verwendung gesperrt und nach Ablauf der Aufbewahrungspflicht entsprechend Satz 1 gelöscht.

    Die vereins- und personenbezogenen Daten werden durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor dem Zugriff Dritter geschützt.

    Sofern gesetzliche Vorgaben dies erfordern, wird zur Überwachung der Datenschutzbestimmungen vom erweiterten Vorstand ein Datenschutzbeauftragter bestellt.

  • § 12 - Auflösung des Vereins

    Die Auflösung des Vereins erfolgt gem. § 73 BGB, falls der Mitgliederbestand unter drei Personen sinkt.

    Weiter erfolgt die Auflösung, wenn die Mitgliederversammlung in zwei getrennten Versammlungen, die mindestens einen Monat auseinanderliegen müssen, mit jeweils Dreiviertelmehrheit der erschienenen Mitglieder dies beschließt und nicht mehr als 30 Mitglieder gegen die Auflösung stimmen oder sich der Stimme enthalten. Die gleiche Regelung gilt auch für einen eventuellen Übertritt bzw. Anschluss an einen anderen Verein.

    Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Karlstadt, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche Zwecke zu verwenden hat.

  • § 13 - Gültigkeit der Satzung

    Diese Satzung wurde am 11.02.1946 errichtet und zuletzt geändert in der Mitgliederversammlung vom 29. Juli 2021. Sie tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft. Frühere Satzungen sind ab diesem Zeitpunkt aufgehoben.

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